Daran ändere nichts, dass die Beschuldigte in den Monaten vor dem Tod der Mutter offenbar mehrere tausend Franken bezogen habe. Die gesamte Höhe des Geldbezugs in den Jahren 2017 und 2018 erscheine im Vergleich mit den anderen Jahren als durchaus gerechtfertigt. Die Gründe für die Geldflüsse liessen sich folglich plausibilisieren und es habe ein zivilrechtlicher Anspruch auf die Entschädigung bestanden. Nun sei die Frage, ob die Beschuldigte das Geld einfach habe beziehen dürfen. Sachverhaltsmässig sei erstellt, dass die verstorbene Mutter der Beschuldigten bereits ca. im Jahr 2002 bewusst und rechtsgültig eine Vollmacht mit unbeschränktem Zugriff auf ihr Postkonto erteilt habe.