Die Beschwerdeführerin moniere, dass der Lohn für Beherbergung und Betreuung nicht wie von der Beschuldigten angegeben rund CHF 750.00 pro Monat betragen habe, sondern mindestens CHF 1’970.00. Diese Darstellung greife zu kurz, da bei dieser Berechnung sämtliche von der Beschuldigten dargelegten Auslagen ausgeblendet würden, wie beispielsweise die Spesen für Nahrung, Wohnen, Strom und Medizinprodukte sowie die Bargeldbezüge der Mutter und der Beschwerdeführerin selber. Daran ändere nichts, dass die Beschuldigte in den Monaten vor dem Tod der Mutter offenbar mehrere tausend Franken bezogen habe.