Gleiches gelte dafür, dass der Pflegebedarf bei der Verstorbenen immer grösser geworden sei, da diese mit zunehmendem Alter immer mehr ihre Selbständigkeit eingebüsst habe und ab 2016 auch die Pflege und Betreuung durch den Ehemann der Beschuldigten weggefallen sei. Die Beschwerdeführerin moniere, dass der Lohn für Beherbergung und Betreuung nicht wie von der Beschuldigten angegeben rund CHF 750.00 pro Monat betragen habe, sondern mindestens CHF 1’970.00. Diese Darstellung greife zu kurz, da bei dieser Berechnung sämtliche von der Beschuldigten dargelegten Auslagen ausgeblendet würden, wie beispielsweise die Spesen für Nahrung, Wohnen, Strom und Medizinprodukte