Aus dem Umstand, dass die Mutter «zu Beginn ihres Aufenthaltes nicht bezahlt hätte» werde im Folgesatz darauf geschlossen, diese habe «offenbar nichts an die Kosten und Betreuung finanziell beitragen wollen». Diese Schlussfolgerung sei allein aus dem Inhalt des Protokolls nicht nachvollziehbar. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigte an der betreffenden Sitzung auf eine mündliche Abmachung mit ihrer Mutter hingewiesen habe, dies aber nicht ins Protokoll aufgenommen worden sei. Zweitens habe die Beschuldigte bereits an dieser Sitzung sinngemäss ausgeführt und offengelegt, dass