Die Ausgangslage im zitierten Bundesgerichtsentscheid sei mit der vorliegenden nicht vergleichbar. In Bezug auf das Protokoll der familieninternen Besprechungen sei der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass diesen bloss der Beweiswert einer Parteibehauptung zukomme. Die Äusserungen der Sitzungsteilnehmer seien nur sehr rudimentär protokolliert. Aus dem Umstand, dass die Mutter «zu Beginn ihres Aufenthaltes nicht bezahlt hätte» werde im Folgesatz darauf geschlossen, diese habe «offenbar nichts an die Kosten und Betreuung finanziell beitragen wollen».