Die angebliche Entschädigungsvereinbarung wäre so in den Jahren 2012 bis 2018 mit Sicherheit irgendwann zur Sprache gekommen. 3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dagegen, der Umstand, dass die Mutter zu Beginn ihres Aufenthaltes im Jahr 2012 «offenbar nichts an die Kosten habe beisteuern» wollen, spreche nicht gegen die Annahme, dass im späteren Verlauf der Beherbergung und Betreuung eine finanzielle Abgeltung der Beschuldigten vereinbart worden sei. Auch die Beschwerdeführerin selber sei für ihre Besuche bei der Mutter und die dort erledigten Haushaltsarbeiten regelmässig entschädigt worden.