Namentlich sei unrealistisch, dass die Mutter dies gerade gegenüber der Beschwerdeführerin verschwiegen habe, da doch zwischen der Mutter und der Beschwerdeführerin ein äusserst enges Vertrauensverhältnis, insbesondere mit Blick auf die finanziellen Angelegenheiten, bestanden habe. Die Beschwerdeführerin habe nicht nur die Zahlungsaufträge der Mutter erledigt, sondern habe dieser auch massgeblich bei deren Pflege und der Reinigung der Wohnung der Beschuldigten mitgeholfen. Die angebliche Entschädigungsvereinbarung wäre so in den Jahren 2012 bis 2018 mit Sicherheit irgendwann zur Sprache gekommen.