Es sei im Gesamtkontext äussert unwahrscheinlich, dass zwischen der Mutter und der Beschuldigten eine geheime Vereinbarung getroffen worden sei, von der niemand im nahen Umfeld der Mutter etwas gewusst habe. Namentlich sei unrealistisch, dass die Mutter dies gerade gegenüber der Beschwerdeführerin verschwiegen habe, da doch zwischen der Mutter und der Beschwerdeführerin ein äusserst enges Vertrauensverhältnis, insbesondere mit Blick auf die finanziellen Angelegenheiten, bestanden habe.