für die behauptete vorgenommene Unterstützung darstellen, jedoch nicht eine ernsthafte Basis einer Rechnungsstellung. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es sei äusserst unwahrscheinlich, dass die von der Beschuldigten behauptete Vereinbarung nur mündlich getroffen worden sei, da die Mutter doch gestützt darauf immerhin eine angebliche Entschädigung in Höhe von CHF 12'000.00 bis