Die Beschwerdeführerin verweist weiter auf BGE 131 V 329 (E. 4.2) betreffend die Beurteilung von Ergänzungsleistungen für eine Mutter, welche ihrem Sohn den Betrag von CHF 90'000.00 ausbezahlt habe, was von der Vorinstanz als freiwilliger Vermögensverzicht qualifiziert worden sei. Das Bundesgericht habe diesbezüglich festgestellt, dass sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf finden liessen, wonach die Pflege und Unterstützung der Mutter in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht erbracht worden sei; der offensichtlich im Nachhinein vorgenommene Zusammenzug durchschnittlicher Zeitaufwände könne zwar eine plausible Grundlage