die Beschuldigte sei in diesem Zusammenhang offensichtlich von ihrem Verteidiger instruiert worden. Die Beschwerdeführerin verweist weiter auf BGE 131 V 329 (E. 4.2) betreffend die Beurteilung von Ergänzungsleistungen für eine Mutter, welche ihrem Sohn den Betrag von CHF 90'000.00 ausbezahlt habe, was von der Vorinstanz als freiwilliger Vermögensverzicht qualifiziert worden sei.