rechtigt gewesen, so hätte sie die fraglichen Bezüge für sich selbst ohne weiteres tätigen dürfen und es bestünde kein Grund für das Zugeständnis eines Fehlers. Eine mündliche Vereinbarung werde einzig von der Beschuldigten behauptet und dies erst seit der Einvernahme vom 12. August 2019. Die angebliche mündliche Entschädigungsvereinbarung sei von der Beschuldigten bei den drei familieninternen Besprechungen vom 8. Juli 2018, 4. August 2018 und 16. September 2018 mit keinem Wort thematisiert worden. Sie habe den Familienangehörigen damals schlicht keine plausiblen Gründe für die Transaktionen nennen können.