Vielmehr sei aufgrund des erwähnten Besprechungsprotokolls, welches auch von der Beschuldigten unterzeichnet und folglich als richtig anerkannt worden sei, gerade davon auszugehen, dass zwischen der Mutter und der Beschuldigten keine mündliche Entschädigungsvereinbarung zustande gekommen sei. Gegen den Abschluss einer mündlichen Entschädigungsvereinbarung spreche ausserdem, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 12. August 2019 ausgesagt habe, es sei ein Fehler gewesen, dass sie anstelle von Barabhebungen über das Konto ihrer Mutter Postschaltergeschäfte und direkte Zahlungen zu ihren Gunsten getätigt habe; wäre sie tatsächlich entschädigungsbe-