Aufgrund des bisher erhobenen Beweiswergebnisses gäbe es – abgesehen von den Schutzbehauptungen der Beschuldigten – keine Hinweise darauf, dass die Mutter von diesem klaren Standpunkt im weiteren Verlauf ihres Aufenthalts habe abrücken wollen. Vielmehr sei aufgrund des erwähnten Besprechungsprotokolls, welches auch von der Beschuldigten unterzeichnet und folglich als richtig anerkannt worden sei, gerade davon auszugehen, dass zwischen der Mutter und der Beschuldigten keine mündliche Entschädigungsvereinbarung zustande gekommen sei.