3 Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt worden sei, könne die von der Beschuldigten geltend gemachte mündliche Vereinbarung im Nachhinein, nach dem Tod der Mutter, nicht mehr bewiesen werden. Die Staatsanwaltschaft gehe jedoch trotzdem vom Abschluss einer solchen Vereinbarung aus, wobei sie zu Unrecht einzig auf die Aussagen der Beschuldigten abstelle. Zudem übergehe sie dabei die entscheidrelevante und aktenkundige Tatsache, dass die Mutter zu Beginn ihres Aufenthalts bei der Beschuldigten nichts an deren Kosten habe beisteuern wollen.