Sie habe auch vom Konto der Mutter Zahlungen für sich selbst vorgenommen, diese Zahlungen hätten aber im Zusammenhang mit ihrem Lohn gestanden. Sie habe die Mutter informiert, wenn sie für sich Geld abgehoben habe. 3.1 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Eingabe aus, fraglich und zu prüfen sei im vorliegenden Verfahren die Unrechtmässigkeit der Bezüge, mithin ob die Beschuldigte die erwähnten Bezüge ohne die Einwilligung der Mutter getätigt habe. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang, was zwischen der Mutter und der Beschuldigten für die Dauer des Aufenthalts abgemacht worden sei. Wie von der