die Beschwerdeführerin ist demgegenüber vorliegend durch das vorgeworfene Delikt zu Lebzeiten der Verstorbenen nicht unmittelbar geschädigt. Sie ist allerdings eine Angehörige im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB bzw. Art. 121 Abs. 1 StPO der verstorbenen geschädigten Person und konnte sich daher gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allein oder kumulativ mit anderen Angehörigen im Strafpunkt konstituieren. Gleichzeitig ging das Strafantragsrecht gemäss Art. 30 Abs. 4 StGB auf jeden einzelnen Angehörigen über (BGE 142 IV 82 E. 3.4).