Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht Aus den Akten geht hervor, dass die vorgeworfenen Veruntreuungshandlungen zu Lebzeiten der Verstorbenen stattgefunden haben sollen, weshalb sie als unmittelbar geschädigt dasteht. Der von der Beschwerdeführerin zitierte BGE 141 IV 380 erweist sich in diesem Zusammenhang nicht als einschlägig, da die betreffenden Straftaten nach dem Versterben des Erblassers zum Nachteil der Erbengemeinschaft begangen wurden; die Beschwerdeführerin ist demgegenüber vorliegend durch das vorgeworfene Delikt zu Lebzeiten der Verstorbenen nicht unmittelbar geschädigt.