Am 30. April 2021 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren. Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 nahm die Generalstaatsanwaltschaft zur Beschwerde Stellung und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, ferner die Verurteilung der Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Entschädigung an die Beschuldigte. Am 25. Juni 2021 nahm die Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Stellung. Auch sie beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde; ihre Parteikosten seien ausserdem der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, soweit diese nicht vom Staat getragen würden.