Derartiges wird auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. 6.3 Ersatzmassnahmen, welche die Flucht- und Kollusionsgefahr einzeln oder in Kombination zu bannen vermöchten, sind nicht erkennbar und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. 7. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate (bis am 11. Juli 2021) verlängert hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.