WSA] von L.________; Analysieren der bereits ausgewerteten Spuren mit der neuesten zur Verfügung stehenden Technik sowie sich allenfalls daraus ergebende weitere Ermittlungshandlungen; Schlusseinvernahme; Frist Art. 318 StPO; Anklage) als verhältnismässig. Es sind keine Anhaltspunkte auszumachen, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen würde. Derartiges wird auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.