1 StGB; «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren»), des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB; «Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren») und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz droht noch keine Überhaft. Die Verlängerung der Untersuchungshaft erscheint zudem angesichts der noch anstehenden Ermittlungshandlungen (Einvernahme diverser Auskunftspersonen, insbesondere L.________ [hängiges Verfahren im Ausland für die Zuführung], und den beschuldigten Personen; erkennungsdienstliche Behandlung [inkl. WSA] von L.___