Der Beschwerdeführer bestreitet eine Beteiligung am Mord von D.________. Angesichts des zum dringenden Tatverdacht Ausgeführten müssen seine Aussagen als wenig glaubhaft bezeichnet werden und es darf angesichts der drohenden Strafe von einem grossen Interesse des Beschwerdeführers ausgegangen werden, mutmasslich beteiligte Personen oder Auskunftspersonen zu seinen Gunsten zu beeinflussen, zumal er sich im Strafverfahren wenig kooperativ zeigt. 5.3 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass nach wie vor kollusionsanfällige Ermittlungen ausstehend sind.