weitere Ermittlungshandlungen ergeben. Mithin kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vor dem Zwangsmassnahmengericht vorgebracht hat, dass die wichtigsten Untersuchungshandlungen bereits stattgefunden hätten und keine Ermittlungshandlungen mehr ausstehend seien, mit welche er kolludieren könnte. Zu erwähnen ist sodann, dass von der ab dem Klebeband sichergestellten DNA, welche mit derjenigen des Beschwerdeführers übereinstimmt, ein Mischprofil erstellt werden konnte. Der zweite Teil des DNA-Mischprofils konnte bis dato keiner Person zugeordnet werden.