Es ist derzeit ein Verfahren um Zuführung aus dem Ausland hängig. Mit dem Ermittlungsschritt der vorgesehenen Einvernahme von L.________ ist zudem ein klar definiertes Kollusionsziel gegeben, welches auch dem Beschwerdeführer bekannt ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass von vornherein davon ausgegangen werden kann, dass die Befragung von L.________, welcher immerhin das mutmasslich im Zusammenhang mit dem Mord an D.________ stehende Fahrzeug I.________ zwei Monate nach der Tat gelenkt hat, nicht erfolgsversprechend verlaufen resp.