5.2 Gestützt auf die derzeitige Aktenlage ist die Kollusionsgefahr noch zu bejahen. Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, sich am Mord von D.________ beteiligt zu haben. Hierbei handelt es sich um ein schwerwiegendes Delikt (Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren), an dessen Aufklärung ein hohes öffentliches Interesse besteht. Dies verstärkt das Interesse an einer von Beeinflussungsversuchen freien Sachverhaltsermittlung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_152/2014 vom 15. Mai 2014 E. 3.4.1). Der Beschwerdeführer bestreitet, etwas mit dem Mord zu tun zu haben.