Auch dort hat er enge persönliche Beziehungen. Die Freundin des Beschwerdeführers, welche ursprünglich aus W.________(Land) stammt und sich dort auch zum Zeitpunkt der Verhaftung des Beschwerdeführers mit den Kindern aufgehalten hat (vgl. S. 6 des Haftanordnungsantrags), befindet sich aktuell offenbar ebenfalls nicht mehr in der Schweiz, sondern in X.________(Land) (vgl. diesbezüglich S. 3 des Haftverlängerungsantrags). Auch in X.________(Land) hätte der Beschwerdeführer folglich Möglichkeiten, Unterschlupf zu finden und sich dem Strafverfahren in der Schweiz und der allfälligen Sanktion zu entziehen.