Gemäss eigenen Angaben wohnt er seit 1986 (vgl. Z. 75 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 12. Januar 2021) resp. 1990 (vgl. S. 1 des Abklärungsprotokolls der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 31. August 1999) in der Schweiz, d.h. er ist seit mehr als 30 Jahren in der Schweiz ansässig. Er besitzt eine Niederlassungsbewilligung C und hat damit einen geregelten Aufenthaltsstatus. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben in der Schweiz als Gipser gearbeitet. Seit einem Arbeitsunfall vor ca. drei Jahren ist er aktuell nicht mehr berufstätig. Er wird nach eigenen Angaben zu 100 % von der SUVA unterstützt.