Zudem drohe dem Beschwerdeführer eine obligatorische Landesverweisung. Angesichts dessen sei trotz der Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz von einer Fluchtgefahr auszugehen. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde nichts gegen die Annahme von Fluchtgefahr vor. 4.4 Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr wurde vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht. Der Beschwerdeführer ist U.________(Land) Staatsangehöriger. Gemäss eigenen Angaben wohnt er seit 1986 (vgl. Z. 75 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 12. Januar 2021) resp.