Schliesslich wurde anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12. Januar 2021 am Domizil des Beschwerdeführers eine Schusswaffe sichergestellt. Der Beschwerdeführer darf als U.________(Land) Staatsangehöriger keine Waffe erwerben oder besitzen (vgl. Art. 12 Abs. 1 Bst. f der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition [WV; SR 514.541]). Insoweit liegt ein dringender Tatverdacht wegen Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) vor (vgl. dazu bereits S. 3 des Haftanordnungsantrags der Staatsanwaltschaft vom 14. Januar 2021).