Weiter mutet es seltsam an, dass der Beschwerdeführer abstreitet, dass ein Stück Glas der eingeschlagenen Seite nach aussen hing, zumal sich dies aus den vorliegenden Fotos klar ergibt. Die Angabe des Beschwerdeführers, ein Freund von ihm habe Scherben von der Strasse entfernt, spricht ebenfalls nicht dafür, dass ein Einbruchdiebstahl stattfand, wären doch dann keine Scherben auf der Strasse gelegen, sondern vielmehr im Inneren des Kioskes aufzufinden gewesen. Schliesslich wurde anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12. Januar 2021 am Domizil des Beschwerdeführers eine Schusswaffe sichergestellt.