Es gibt folglich mehrere Hinweise darauf, dass kein Einbruchdiebstahl durch unbekannte Täterschaft erfolgte, sondern der Beschwerdeführer diesen nur inszenierte, um Versicherungsleistungen zu erhalten. Die Begründung des Beschwerdeführers, wonach seine DNA deswegen an der Bruchkante des Glases festgestellt worden sei, weil er das Glas regelmässig putze, erscheint wenig glaubhaft. Weiter mutet es seltsam an, dass der Beschwerdeführer abstreitet, dass ein Stück Glas der eingeschlagenen Seite nach aussen hing, zumal sich dies aus den vorliegenden Fotos klar ergibt.