Weiter wird der Beschwerdeführer der Irreführung der Rechtspflege und des Betrugs dringend verdächtigt. Der Beschwerdeführer soll am 29./30. November 2015 einen Einbruchdiebstahl in das von ihm früher betriebene Geschäft «P.________» vorgetäuscht und seiner Versicherung gemeldet haben, von welcher er alsdann für den angeblichen Schaden CHF 5’400.00 erhalten haben soll. Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, einen Einbruchdiebstahl fingiert zu haben. Der dringende Tatverdacht hierzu wird von ihm indes nicht bestritten.