Der Beschwerdeführer hatte in der Vergangenheit offenbar wiederholt mit Waffen zu tun und scheint angesichts dessen nicht so unschuldig und unwissend zu sein, wie er sich darzustellen versucht. Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass es im Haftverfahren nicht darum geht, mit Sicherheit festzustellen, ob es zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers kommen wird. Wie das Urteil des materiell entscheidenden Sachgerichts ausfallen wird, wird sich zum entsprechenden Zeitpunkt zeigen. Aktuell befindet sich das Verfahren im Stadium der Untersuchung, die nicht abgeschlossen ist und deren Ergebnis deshalb nicht feststeht.