Damals gab der Beschwerdeführer noch an, den Waffenhändler O.________ gut zu kennen, bei diesem zwei Pistolen gekauft und viele Freunde in F.________(Ortschaft) zu haben. All diese Erkenntnisse, insbesondere auch der offenbare Waffenhandel in den S.________(Land) in den 90er- Jahren deuten auf ein damaliges kriminelles Potential des Beschwerdeführers hin und unterstreichen den dringenden Tatverdacht. Der Beschwerdeführer hatte in der Vergangenheit offenbar wiederholt mit Waffen zu tun und scheint angesichts dessen nicht so unschuldig und unwissend zu sein, wie er sich darzustellen versucht.