Gegenüber dem verdeckten Ermittler «N.________» gab der Beschwerdeführer denn auch an, dass er immer eine Waffe in seinem Auto mitgeführt habe, Drohungen ausgesprochen habe, konkret, dass er seinem Kontrahenten eine Kugel in den Kopf jagen werde und dass man keine Waffe ziehen solle, wenn man nicht bereit sei, sie auch einzusetzen (vgl. Z. 695 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 7. April 2021). Gleichermassen gibt es Widersprüche zu seinen Aussagen anlässlich der bundesanwaltschaftlichen Anhörung vom 31. August 1999. Damals gab der Beschwerdeführer noch an, den Waffenhändler O._____