So fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Strafuntersuchung zentrale Fragen (DNA-Spur) unterschiedlich beantwortete. Er betonte stets und vielfach, die Wahrheit zu sagen, wobei er sich aber an vieles nicht mehr erinnern können wollte oder konnte. Er blieb insbesondere bei Personen, die vorliegend interessierend strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, sehr vage und wollte diese, wenn überhaupt, höchstens möglicherweise flüchtig kennen. Auffallend ist zudem, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem verdeckten Ermittler «N.________» im Jahr 2019 im Vergleich zu den vorliegenden Einvernahmen klar gegenteilige Aussagen tätigte.