_ zu bejahen. Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass es sich beim sichergestellten DNA-Profil lediglich um ein Mischprofil handelt, wurde von der Staatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt, dass die Spur immerhin in der Datenbank aufgenommen wurde, woraus geschlossen werden kann, dass sie eine genügende Aussagekraft aufweist, um als Beweis zu dienen. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht darin beizupflichten ist, dass die Aussagen des Beschwerdeführers gesamthaft wenig glaubhaft erscheinen. So fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Strafuntersuchung zentrale Fragen (DNA-Spur) unterschiedlich beantwortete.