Er sei vom S.________(Land) zurückgekommen und habe einen Freund angerufen, ob er ihn zurück nach Hause fahren könne. Den Fahrer des I.________ L.________ wie auch den Halter K.________ will der Beschwerdeführer nicht kennen, was nicht plausibel erscheint. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer rund zwei Monate nach der Tötung von D.________ als Beifahrer eines Fahrzeuges angehalten wurde, welches höchstwahrscheinlich in der Tatnacht in Tatortnähe mit drei bis vier Männern gesichtet wurde, stellt in Kombination mit der am Tatort sichergestellten DNA des Beschwerdeführers ein weiteres Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer mit dem Mord z.N. von D.________ zu tun haben könnte.