8 Monate später am 31. August 1999 als Beifahrer polizeilich angehalten. Auch betreffend den I.________ fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der delegierten Einvernahme vom 12. Januar 2021 zunächst an die Polizeikontrolle vom 31. August 1999 nicht mehr erinnern konnte oder wollte. Erst im Verlauf der Einvernahme machte er geltend, dass er sich nun wieder erinnere. Er sei vom S.________(Land) zurückgekommen und habe einen Freund angerufen, ob er ihn zurück nach Hause fahren könne.