dem Sachgericht in unzulässiger Weise vorgegriffen. Es trifft zwar zu, dass im Haftverfahren keine eingehende Beweiswürdigung zu erfolgen hat und es auch nicht am Beschwerdeführer ist, seine Unschuld zu beweisen. Indes steht es dem Zwangsmassnahmengericht zu, sich im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts mit dem DNA-Beweis und den Erklärungen des Beschwerdeführers, wie seine DNA an das Klebeband gekommen ist, auseinanderzusetzen. Es mutet zudem seltsam an, dass die DNA des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit zwei sachverhaltsmässig unabhängigen Straftaten (Tötungsdelikt F.________(Ortschaft) 1999; Freiheitsberaubung Kanton J.__