Es ist nicht denkbar, dass ein abgerolltes Klebeband noch zum Fesseln oder Knebeln von Menschen wirkungsvoll eingesetzt werden könnte. Zudem droht bei abgerolltem Klebeband von Beginn weg, dass es selber mit sich verklebt; ein Transport von abgerolltem, nicht eingesetztem Klebeband an den Tatort ist unvorstellbar. Insoweit stellt die sichergestellte DNA des Beschwerdeführers an der Haftseite des Klebebandes ein massgebliches Indiz für seine Beteiligung am Mord z.N. von D.________ dar. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurden insoweit vom Zwangsmassnahmengericht nicht zu Unrecht Spekulationen über die Spur gemacht resp. dem Sachgericht in unzulässiger Weise vorgegriffen.