Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, dass keine andere Art der Handhabung von Klebeband vorstellbar ist, damit die DNA auf die Haftseite des Klebebandes gelangt, als dessen übliche Verwendung, d.h. dass das Klebeband abgerollt und unmittelbar danach aufgeklebt wird. Eine längerfristige Lagerung oder ein grösserer Transport des abgerollten Klebebandes würde – gleichermassen wie ein mehrmaliges Benützen – offensichtlich dessen Haftwirkung massgeblich verkleinern. Es ist nicht denkbar, dass ein abgerolltes Klebeband noch zum Fesseln oder Knebeln von Menschen wirkungsvoll eingesetzt werden könnte.