7 delikt z.N. von D.________ dar. Dies insbesondere deshalb, weil die DNA-Spuren des Beschwerdeführers an der Innenseite des Klebebandes sichergestellt wurden. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, dass keine andere Art der Handhabung von Klebeband vorstellbar ist, damit die DNA auf die Haftseite des Klebebandes gelangt, als dessen übliche Verwendung, d.h. dass das Klebeband abgerollt und unmittelbar danach aufgeklebt wird.