197 StPO). Vorliegend hat sich der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zwar nicht weiter erhärtet, jedoch kann auch nicht von einer deutlichen – und damit haftrelevanten – Abschwächung desselben gesprochen werden. Der Umstand, dass die DNA des Beschwerdeführers mit der DNA-Spur, welche auf dem Klebeband gefunden wurde, das zur Fesselung oder Knebelung eines Mitgliedes der Familie E.________ verwendet worden war, übereinstimmt, stellt nach wie vor einen massgeblichen und konkreten Anhaltspunkt für eine Beteiligung des Beschwerdeführers am Tötungs-