Es sei jedoch nicht klar, was dieses Bündel beinhalte. Schliesslich sei keine Verurteilung des Beschwerdeführers zu erwarten, da die bestehenden Akten weder eine Tatbestandsmässigkeit noch eine Täterschaft oder Teilnahme an irgendeinem Delikt zu beweisen vermögen würden. 3.7 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen.