6 gericht Spekulationen über die betreffende DNA-Spur an und interpretiere Erklärungsversuche des Beschwerdeführers. Die DNA-Spur sei zudem bloss ein Mischprofil. Das Zwangsmassnahmengericht spreche im angefochtenen Entscheid von einem Indizienbündel, das den Tatverdacht begründe. Es sei jedoch nicht klar, was dieses Bündel beinhalte.