3.6 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht. Er bringt zusammengefasst vor, der Tatverdacht basiere seit der Haftanordnung nur auf dem DNA- Hit des Beschwerdeführers von einer Spur am Tatort. Seither hätten sich keine zusätzlichen Indizien für seine Mitwirkung am Mord ergeben. Insofern habe sich der Tatverdacht nicht erhärtet resp. verdichtet. Weiter stelle das Zwangsmassnahmen-