Es ist deshalb an sich auch zwingend davon auszugehen, dass der Beschuldigte an diesen Geschehnissen beteiligt war. Vor diesem Hintergrund ist die Erklärung der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte nicht habe erklären können, wie seine DNA auf das Klebeband habe gelangen können, weniger als unzulässige Beweislastumkehr zu taxieren, sondern vielmehr im Sinne der offenen Frage, ob eine andere, nicht offensichtliche und auch kaum vorstellbare Behandlung oder Manipulation des Klebebandes zur gefundenen DNA hätte führen können.