Wesentlich sei sodann, dass die Polizei in der Nacht der Tat vom 24./25. Juni 1999 zeitlich unmittelbar nach der Tat und in der Nähe des Tatortes einen I.________ mit J.________(Ortschaft) Kennzeichen festgestellt habe. Im gleichen Fahrzeug sei der Beschwerdeführer im August 1999 angehalten worden. Dies stelle ein weiteres Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer mit der Tat z.N. D.________ zu tun habe. Ebenfalls für die Täterschaft des Beschwerdeführers spreche, dass er dem von den Opfern abgegebenen Signalement von einem der Täter entspreche.